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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Aero Avionik GmbH

I. Geltung eigener und fremder Allgemeiner Geschäftsbedingungen

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Aero Avionik gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Werk- und Werklieferungsverträge mit ihren Kunden über Arbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen sowie Kaufverträge über Luftfahrzeugteile (Austausch-, Ersatz-, Anbau- und Zusatzteile).

2. Abweichende und/oder ergänzende eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden der Aero Avionik werden nicht Inhalt der jeweiligen Werk-, Werklieferungs- und Kaufverträge, und zwar auch dann nicht, wenn Aero Avionik nicht ausdrücklich widerspricht und/oder vorbehaltlos ihren Kunden Vertragsleistungen erbringt und/oder vorbehaltlos Vertragsleistungen annimmt.


II. Vertragsabschluss und –Erfüllung, besondere Kundenpflichten

1. Aero Avionik verpflichtende Werk-, Werklieferungs- und Kaufverträge bedürfen der Schriftform, jedenfalls der schriftlichen Bestellung und/oder Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden gelten und bestehen nicht. Schriftlich von Aero Avionik Erklärtem bzw. Bestätigtem ist unverzüglich schriftlich zu widersprechen; ansonsten gilt es als genehmigt.

2. Luftfahrzeugteile, an denen Aero Avionik eine Reparatur, Inspektion und/oder Überholung durchführen soll, sind vom Kunden sachgerecht verpackt an Aero Avionik zu senden.

3. Für notwendige Probeflüge und/oder Probeläufe sowie sonstige Überprüfungen gilt die Zustimmung ohne besondere Vereinbarung als erteilt.

4. Aero Avionik ist berechtigt, ihre Vertragsleistungen durch Drittunternehmen zu erbringen oder erbringen zu lassen.

5. Aero Avionik kann im Falle des Eintretens höherer Gewalt (auch Embargos und/oder Exportbeschränkungen im Bereich der Materialbeschaffung) sowie bei nicht vorhersehbaren und/oder durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindenden Leistungshindernissen vom Vertrag zurücktreten. Hierzu gehören nicht solche Leistungshindernisse, die Aero Avionik zu vertreten hat.


III. Angebote, Kostenvoranschläge, Abschlagszahlungen

1. Alle Angebote und Kostenvoranschläge von Aero Avionik sind für sie bis zur Annahme durch ihre Kunden freibleibend.

2. Kommt ein Vertrag nicht zustande, sendet Aero Avionik die Teile auf Wunsch und Kosten des Kunden an diesen zurück. Die Untersuchungen, Verwaltung und Transportkosten werden in diesem Fall dem Kunden in Rechnung gestellt.

3. Zeigt sich nach der Auftragserteilung (u.a. bei der Demontage, im Rahmen der Befundung oder aus anderen unvorhersehbaren Gründen), dass zur Vertragserfüllung zusätzliche Arbeiten notwendig sind und/oder zusätzlicher Materialbedarf besteht, ist Aero Avionik an Kostenvoranschläge und/oder abgeschlossene Verträge nicht gebunden. Betreffen solche Fälle die Wiederherstellung und/ oder den Erhalt der Lufttüchtigkeit, gelten die notwendigen Nach- bzw. Zusatzaufträge automatisch als erteilt, es sei denn, der Kunde widerspricht innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis und Hinweis auf diese Fiktionswirkung gegenüber Aero Avionik. Bis dahin ruhen alle Vertragspflichten von Aero Avionik.

4. Die Beistellung von Materialien durch ihre Kunden bedarf der Zustimmung von Aero Avionik. Der Kunde schuldet bei von ihm beigestellten Materialien im Nettowert bis zu € 1.000,00 anteilige 12%, ansonsten anteilige 7% der üblichen Verkaufspreise von Aero Avionik je Materialteil (P/N). 5. Aero Avionik kann die Auftragsausführung von der vorherigen Bezahlung einer angemessenen Abschlagszahlung abhängig machen, des Weiteren Teillieferungen erbringen und diese teilabrechnen.


IV. Lieferung, Liefertermine und Abnahme

1. Liefertermine bzw. Leistungszeiten beginnen nicht vor der Auftragserteilung, der Zurverfügungstellung von Luftfahrzeugen bzw. Luftfahrzeugteilen, der sonstigen zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und den notwendigen Genehmigungen sowie der von den Kunden zu leistenden Abschlagszahlungen. Aero Avionik kann die Zustimmung zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungszeit verlangen, wenn deren Überschreitung bei Auftragserteilung nicht absehbar war. Die Kunden sind erst nach deren Ablauf zur Setzung einer Nachfrist mit Rücktrittsandrohung berechtigt.

2. Die Übergabe von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen erfolgt grundsätzlich ab Flughafen Saarbrücken bzw. der jeweils ausführenden Niederlassung von Aero Avionik. Es gilt die jeweils letzte Version der Internationalen Handelsklauseln (Incoterms).

3. Aero Avionik kann eine förmliche Abnahme verlangen und die Übergabe von Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen von der vorherigen Bezahlung ihrer vorläufigen oder endgültigen Schlussrechnung abhängig machen. Die Übernahme hat grundsätzlich innerhalb von fünf Werktagen nach der Fertigstellungsanzeige zu erfolgen. Danach ist Aero Avionik berechtigt, das betroffene Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil gegen Erstattung von Unterstell- bzw. Abstellgebühren ab- bzw. unterzustellen. Die Abstellung kann auch im Freien erfolgen. Die entstehenden Kosten sind vor der Übergabe zu bezahlen. Für während der Ab- bzw. Unterstellung entstehende Schäden haftet Aero Avionik nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4. Liefert Aero Avionik Ersatz- oder Zubehörteile im Austausch, hat der Kunde auf eigene Kosten innerhalb von 30 Tagen akzeptable Altteile mitsamt zugehöriger technischer Dokumentation entschädigungslos an Aero Avionik zu übergeben. Ein Altteil gilt als akzeptabel, wenn es die vereinbarte Artikelnummer (P/N) hat, lediglich den üblichen Verschleiß aufweist und sich in einem wirtschaftlich vertretbaren, reparablen Zustand befindet. Anderenfalls behält sich Aero Avionik die Nachbelastung in Höhe des Wertes akzeptabler Altteile vor. Das im Austausch gelieferte Teil wird Kundeneigentum. Das Eigentum an dem ausgetauschten Altteil geht mit Übergabe des entsprechenden Austauschteils an den Kunden auf Aero Avionik über. Die Übergabe des Altteils wird dadurch ersetzt, dass der Kunde dieses vom Tag der Übergabe des Austauschteils für Aero Avionik verwahrt. Der Kunde versichert uneingeschränkte Verfügungsmacht über das ausgetauschte Altteil. Eine Rückgabe des Austauschteils kann der Kunde nicht verlangen. Wird die Frist zur Übergabe nicht eingehalten, erfolgt eine Nachberechnung für die Austauschteile, die sich an dem jeweils gültigen Listenpreis für Neuteile orientiert.

5. Im Rahmen der Inspektion als nicht reparabel befundene Luftfahrzeugteile bzw. ausgebaute, nicht mehr verwendbare Ersatzteile werden 30 Tage nach Information des Kunden durch Aero Avionik verschrottet. Der Kunde kann innerhalb dieser Frist anweisen, dass die ausgebauten Schrottteile/nicht reparablen Teile auf seine Kosten an ihn wie vorliegend zurückgeliefert werden sollen. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist Aero Avionik berechtigt, das/die Teil/e ohne Zustimmung des Kunden zu verschrotten. In beiden Fällen trägt der Kunde die Kosten der Befundung und der Verschrottung sowie die Transportund Verwaltungskosten.

6. Werden Luftfahrzeugteile/Ersatzteile per See-, Luft- oder Landtransport direkt in ein Land außerhalb der Europäischen Union ausgeführt, übernimmt Aero Avionik die Verantwortung, dass der Kunde oder der von ihm beauftragte Spediteur die entsprechenden Zollunterlagen erhält. Der Kunde garantiert die korrekte Ausführung der entsprechenden Zollverfahren beim Verlassen der Europäischen Union. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung haftet der Kunde für alle zusätzlichen Kosten und Lasten, die Aero Avionik durch die nationale Steuerverwaltung auferlegt werden.


V. Preise, Zahlungen

1. Alle Rechnungspreise sind sofort und ohne Abzug fällig. Preisnachlässe (u.a. Skonti) sind schriftlich zuzusagen und gelten nur unter der Bedingung, dass sämtliche Rechnungspreise fristgerecht bezahlt werden. Alle Zahlungen sind kostenfrei zu leisten.

2. Rechnungsbeanstandungen haben innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Rechnung zu erfolgen. Rechnungen gelten als am 3. Tag nach dem Rechnungsdatum zugegangen. Der Nachweis des späteren Rechnungszugangs obliegt den Kunden. Verspätete Beanstandungen braucht Aero Avionik nicht zu akzeptieren.

3. Den Kunden eingeräumte Zahlungsziele entfallen und offene Forderungen von Aero Avionik werden sofort fällig, wenn der Kunde einen Insolvenzantrag stellt oder sich seine wirtschaftliche Situation derart verschlechtert, dass die betroffene(n) Forderung(en) als gefährdet erscheinen, der Kunde zu seiner Kreditwürdigkeit falsche Angaben gemacht hat oder die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung widerrufen oder reduziert werden.

4. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen Forderungen von Aero Avionik ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Die Preise enthalten keinerlei Gebühren, die sich aus den im Land des Kunden geltenden administrativen und gesetzlichen Regelungen ergeben, sowie keine Zollgebühren oder sonstige Abgaben. Diese sind vom Kunden zu tragen.

6. Zahlungen dürfen, unabhängig vom Grund, weder verspätet noch in Teilbeträgen eingehen. Wird ein ausstehender Betrag nicht innerhalb der Fälligkeitsfrist bezahlt, werden alle offenen Beträge, die der Kunde an Aero Avionik schuldet, sofort zur Zahlung fällig. Im Falle einer verspäteten Zahlung schuldet der Kunde für den Zeitraum zwischen dem eigentlichen Fälligkeitsdatum und dem Zahlungseingang einen Säumniszuschlag von 12 % vom Hundert oder in Höhe eines höheren, im Gesetz festgelegten Zinssatzes. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, bzw. wurde die Zahlung nicht geleistet, hat Aero Avionik das Recht, die Leistungen an allen laufenden Aufträgen einzustellen oder den Vertrag schriftlich zu kündigen und alle vom Kunden bis dahin geleistete Zahlungen als pauschalierten Schadenersatz einzubehalten. Der Kunde ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der tatsächliche Verzugsschaden erheblich geringer ist. Der Kunde ist nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Teilen oder der Nichtdurchführung von Leistungen zu verlangen.

7. Entsprechend behält sich Aero Avionik das Recht vor, falls der Kunde die Zahlung nicht gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen leistet, vom Vertrag schriftlich per Einschreiben zurück zu treten und die Rückgabe von ggfs. schon gelieferten Luftfahrzeugteilen/Ersatzteilen zu verlangen.


VI. Gewährleistung, Haftung

1. Gewährleistung (Arbeit und Material) ist am Sitz von Aero Avionik bzw. am Ort der vertragsausführenden Niederlassung zu leisten. Bei vereinbarten Abweichungen hiervon trägt der Kunde alle Mehrkosten.

2. Beim Kauf von Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen ist Aero Avionik im Rahmen der Gewährleistung zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB zu geben. Die gesetzliche Haftung von Aero Avionik für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit bleibt von den folgenden Einschränkungen unberührt. Schadensersatzansprüche jedweder Art werden außer in den Fällen der Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht dem Grunde nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, in Fällen grober Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den jeweiligen Kaufpreis für das Luftfahrzeug bzw. Luftfahrzeugteil beschränkt. Höhere Schäden wären konkret nachzuweisen. Hauptpflichten sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei Werk- und/ oder Werklieferungsverträgen jedweder Art ist Aero Avionik zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Die Rechte aus § 634 Nr. 2 bis 4 BGB können nur und erst bei gescheiterter Nacherfüllung geltend gemacht werden. Ausgenommen bei Vorsatz werden Schadensersatzansprüche jedweder Art der Höhe nach auf den jeweiligen Werklohn aus dem Werk- und/ oder Werklieferungsvertrag beschränkt. Höhere Schäden sind konkret nachzuweisen.

3. Die Abtretung jedweder Gewährleistungsansprüche an Dritte wird ausgeschlossen.

4. Die aus einer nicht unverzüglichen Mangelanzeige resultierenden Folgeschäden gehen zu Lasten der Kunden.

5. Bei unmittelbaren oder Folgeschäden an übergebenen Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen hat Aero Avionik das Recht zur Durchführung der Reparatur. Ausgenommen bei Vorsatz wird die Haftung von Aero Avionik der Höhe nach auf den Zeitwert des betroffenen Luftfahrzeugs oder Luftfahrzeugteils beschränkt, wenn eine Reparatur unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Höhere Schäden sind konkret nachzuweisen.

6. Aero Avionik haftet nicht für Verlust und/ oder Schäden an mit dem Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil nicht fest verbundenen Gegenständen und den sonstigen Inhalt von Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen.

7. Die mit Werkstattflügen, Test- und Standläufen verbundenen allgemeinen Risiken gehen zu Lasten der Kunden.


VII. Verwertungsrechte

Bis zur vollständigen Begleichung der jeweiligen Forderungen von Aero Avionik in Bezug auf das betroffene Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil kann dessen Herausgabe verweigert werden. Darüber hinaus wird Aero Avionik zur Sicherung der jeweiligen Forderung ein vertragliches Pfandrecht an dem betroffenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil bestellt. Befindet sich der Kunde länger als 60 Tage in Verzug, hat er bis dahin keine begründeten Einwendungen erhoben und hat Aero Avionik ein entsprechendes Vorgehen bis zum 75. Tag des Verzuges angekündigt, darf sie nach Ablauf des 90. Verzugstages das betroffene Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil nach den gesetzlichen Regelungen der Pfandverwertung verwerten und sich aus dem Verwertungserlös befriedigen.


VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Hat Aero Avionik Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeugteile geliefert, die sonderrechtsfähig sind, bleiben sie bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. der Werklohnforderung deren Eigentum.

2. Machen Dritte am Aero Avionik vorbehaltenen Eigentum eigene Rechte geltend, hat der Kunde zu widersprechen, auf das vorbehaltene Eigentum hinzuweisen und Aero Avionik sofort zu informieren.

3. Geht das Eigentum an dem betroffenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil durch Verbindung, Vermischung oder sonstige Verarbeitung unter, wird Aero Avionik ohne weitere Vereinbarung wertanteilig Miteigentümerin des betroffenen Luftfahrzeugs oder Luftfahrzeugteils.


IX. Datenschutz

1. Aero Avionik ist zur Weitergabe von Kundendaten berechtigt, soweit es zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Interesse des Kunden an einem Ausschluss der Weitergabe überwiegt.

2. An allen von Aero Avionik ihren Kunden in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Dokumentationen, Zeichnungen, Berechnungen und/ oder sonstigen Unterlagen behält sie sich alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Diese dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden.


X. Schlussbestimmungen

1. Alle Rechtsverhältnisse aus allen Rechtsbeziehungen zwischen Aero Avionik und ihren Kunden richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von UN-Kaufrecht wird, soweit zulässig, ausgeschlossen. Ergänzend gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen Aero Avionik und ihren Kunden die Garantiebedingungen in der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen deutschen Fassung. Auf Wunsch erhält jeder Kunde eine englische Textfassung, die auch auf der Aero Avionik Homepage www.avionik.aero nachzulesen ist. Im Zweifel gilt der deutsche Text.

2. Leistungs-, Erfüllungs- und Zahlungsort für die Verpflichtungen von Kunden gegenüber Aero Avionik ist Saarbrücken, Bundesrepublik Deutschland. Aero Avionik bleibt es vorbehalten, ihre Kunden am Ort ihres allgemeinen Gerichtsstandes in Anspruch zu nehmen. Bei Verträgen mit Kaufleuten gilt Saarbrücken als vereinbarter Gerichtsstand.

3. Sollten einzelne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, sind die übrigen davon nicht
betroffen.
 

Saarbrücken, 01.01.2020

 

„Fliegen ist sicher – aber nicht fehlerverzeihend.
Sicherheit gibt mir eine gute Avionik. Fehlerfrei ist der Anspruch an mich als Pilot ebenso wie an die Werft, auf deren Kompetenz, Service und Zuverlässigkeit ich mich verlassen muss."

Dr. Peter Schiedermaier

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